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Urteil Versicherungsgericht (SG - KV-SG 2011/8)

Zusammenfassung des Urteils KV-SG 2011/8: Versicherungsgericht

A. meldete sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen für eine individuelle Prämienverbilligung für 2011 an, wurde jedoch abgelehnt. Trotz Einsprache und Neuberechnung des Reineinkommens wurde der Anspruch erneut abgelehnt. A. reichte Beschwerde ein, die jedoch ebenfalls abgewiesen wurde. Es wurde festgestellt, dass A. aufgrund seiner Steuerdaten keinen Anspruch auf Prämienverbilligung hatte. Der Rekurs wurde abgelehnt, und es wurden keine Gerichtskosten erhoben.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts KV-SG 2011/8

Kanton:SG
Fallnummer:KV-SG 2011/8
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid KV-SG 2011/8 vom 01.03.2012 (SG)
Datum:01.03.2012
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 12a Vo-EG: Zieht eine Person aus dem Ausland oder einem anderen Kanton zu, wird bei der Festlegung des für die Bemessung der Prämienverbilligung massgebenden Einkommens, auf das massgebende Einkommen des Jahres vor dem Bezugsjahr abgestellt, wenn ein nach Steuerrecht ermitteltes Reineinkommen der Steuerperiode des vorletzten Jahres fehlt.Art. 12 Abs. 1 Vo-EG: Grundlage für die Berechnung der Prämienverbilligung bildet das Reineinkommen nach Steuerrecht. Lohnpfändungen können danach nicht berücksichtigt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. März 2012, KV-SG 2011/8)Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Vera Holenstein WerzEntscheid vom 1. März 2012in
Schlagwörter: Prämienverbilligung; Kanton; Einkommen; Gallen; Rekurrent; Reineinkommen; Anspruch; Person; Kantons; Steuerrecht; Bezug; Personen; Rekurrenten; Vo-EG; Veranlagung; Steuerdaten; Gemeinde; EG-KVG; Einsprache; Bezugsjahr; Vorinstanz; Verfügung; Berücksichtigung; Veranlagungsberechnung; Anspruchs; Verhältnisse; Gemeindesteuer; Berechnung; Lohnpfändung; Rekurs
Rechtsnorm: Art. 65 KVG ;Art. 67 KVG ;Art. 97 KVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts KV-SG 2011/8

SachenA. ,Rekurrent,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Vorinstanz,betreffendindividuelle Prämienverbilligung 2011Sachverhalt:

A.

    1. A. meldete sich am 13. April 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) zum Bezug einer individuellen Prämienverbilligung für das Jahr 2011 an, wobei er vermerkte, am 16. März 2010 vom Kanton Bern in den Kanton St. Gallen zugezogen zu sein.

    2. Mit Verfügung vom 6. Mai 2011 lehnte die SVA den Anspruch auf eine

Prämienverbilligung unter dem Hinweis darauf ab, dass die Berechnung infolge

ausserkantonalem Zuzug ausserordentlich aufgrund der Steuerdaten 2010 und damit unter Berücksichtigung eines Reineinkommens von Fr. 37'594.-- erfolge.

B.

    1. Gegen diese Verfügung erhob A. Einsprache und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der Verfügung und Neuberechnung der individuellen Prämienverbilligung gestützt auf ein Reineinkommen von Fr. 20'890.--. Ein Teil seines Lohns werde gepfändet, wodurch ihm monatlich lediglich Fr. 1'749.-- verblieben.

    2. Mit Entscheid vom 22. Juli 2011 wies die SVA die Einsprache ab. Zur Begründung wurde festgehalten, dass bei ausserkantonalem Zuzug im Zwischenjahr vom massgebenden Steuerjahr zum Bezugsjahr per 1. Januar des Bezugsjahrs, auf neuere Steuerdaten abgestützt werden müsse. Im vorliegenden Fall seien demzufolge die Steuerdaten 2010 anwendbar. Aus der Veranlagungsberechnung über die Staats- und Gemeindesteuern 2010 der Gemeinde B. vom 20. April 2011 resultiere ein Reineinkommen von Fr. 37'594.--. Der Anspruch bei allein stehenden Personen in der Region I entfalle jedoch bei einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 27'966.--. Die erwähnte Lohnpfändung habe auf die Berechnung des Anspruchs keinen Einfluss und könne nicht berücksichtigt werden. Massgebend seien die relevanten Steuerdaten. Aufgrund dieser bestehe kein Anspruch.

C.

    1. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von A. am 4. August 2011 eingereichte Beschwerde (richtig: Rekurs) mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine individuelle Prämienverbilligung für 2011 zu gewähren.

    2. In der Vernehmlassung beantragt die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses.

    3. Der Rekurrent hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet.

Erwägungen:

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch des Rekurrenten um eine Prämienverbilligung für das Jahr 2011 zu Recht abgelehnt hat.

2.

    1. Nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) haben die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren. Dazu haben sie nach Art. 97 Abs. 1 KVG Ausführungsbestimmungen zu erlassen, bei deren Ausgestaltung die Bedingungen von Art. 67 KVG sowie Art. 65 Abs. 3 KVG zu beachten sind (Art. 65 Abs. 2 KVG). Der

      Kanton St. Gallen ist dieser Verpflichtung durch die Art. 9-16 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (sGS 331.11; EV-KVG) und die dazugehörigen Vollzugsvorschriften in Art. 9-38 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (sGS 331.111; Vo-EG) nachgekommen, wobei er insbesondere die persönlichen (Art. 10 EG- KVG) und die einkommensmässigen (Art. 11 EG-KVG) Voraussetzungen sowie die Höhe der Prämienverbilligung festgelegt hat (Art. 12 EG-KVG).

    2. In Bezug auf die einkommensmässigen Voraussetzungen bestimmt Art. 11 EG- KVG, dass das die Prämienverbilligung auslösende Einkommen unter teilweiser Berücksichtigung des steuerbaren Vermögens von der Regierung durch Verordnung festgesetzt wird (Abs. 1). Grundlage bildet in der Regel die letzte definitive Steuerveranlagung (Abs. 2). Entspricht das ermittelte Einkommen offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wird auf diese abgestellt (Abs. 3). Eine Prämienverbilligung wird nach Art. 10 Abs. 1 EG-KVG Personen gewährt, die im Kanton St. Gallen steuerrechtlichen Wohnsitz haben (lit. a) und ein die Prämienverbilligung auslösendes Einkommen erzielen (lit. b). Massgebend nach Art. 9 Abs. 1 Vo-EG sind für die Anspruchsvoraussetzungen auf Prämienverbilligung für Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zum Jahresaufenthalt im Kanton die persönlichen und familiären Verhältnisse der Person am

      1. Januar des Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird. Für definitiv veranlagte Personen wird das massgebende Einkommen dabei auf der Basis des nach kantonalem Steuerrecht ermittelten Reineinkommens des vorletzten Jahres unter

      Berücksichtigung verschiedener Zuschläge und Abzüge berechnet, wobei auf die Steuererklärung bzw. auf die die Steuerperiode betreffende definitive Veranlagung des vorletzten Jahres abgestellt wird (Art. 12 Abs. 1 und 4 Vo-EG). Zieht eine Person aus dem Ausland einem anderen Kanton zu, wird gemäss Art. 12a Vo-EG auf das massgebende Einkommen des Jahres vor dem Bezugsjahr abgestellt, wenn ein nach kantonalem Steuerrecht ermitteltes Reineinkommen der Steuerperiode des vorletzten Jahres fehlt. Fehlt auch das massgebende Einkommen des Jahres vor dem Bezugsjahr, wird auf das nach kantonalem Steuerrecht ermittelte, voraussichtliche Einkommen des Bezugsjahres abgestellt.

    3. Einkommensmässige Basis für die Prüfung des Gesuchs des Rekurrenten bilden grundsätzlich die definitiven Steuerwerte des Jahres 2009, insbesondere das in diesem Jahr nach kantonalem Steuerrecht ermittelte Reineinkommen. Da der Rekurrent jedoch erst im März 2010 in den Kanton St. Gallen zugezogen ist, liegen für das Jahr 2009 nur Steuerdaten vor, die nach Steuerrecht des Kantons Bern ermittelt wurden. Es müssen damit bei der Prüfung des Anspruchs des Rekurrenten auf Prämienverbilligung 2011 - wie von der Vorinstanz gemacht - die Steuerdaten des Jahres 2010 herangezogen werden.

3.

3.1 Gemäss Veranlagungsberechnung über die Staats- und Gemeindesteuern 2010 der Gemeinde B. vom 20. April 2011 betrug das Reineinkommen Fr. 37'594.--. Dieses entspricht - nachdem die Vorinstanz gemäss vorgenannter Veranlagungsberechnung keine nennenswerten weiteren Zuschläge und Abzüge zu berücksichtigen hatte - dem massgebenden Einkommen (vgl. dazu Art. 12 Abs. 2 Vo- EG). Die Belastungsgrenze für erwerbstätige Personen ohne mitversicherte Ehepartnerinnen -partner und ohne mitversicherte Kinder liegt gemäss Art. 5 des Regierungsbeschlusses über die Prämienverbilligung 2011 für Personen im Kanton St. Gallen (sGS 331.538) bei einem massgebenden Einkommen ab Fr. 12'501.-- bei 12%. Für den Rekurrenten ergibt sich damit bei einem Einkommen von Fr. 37'594.-- eine Belastungsgrenze und somit ein Selbstbehalt von Fr. 4'511.30. Die Referenzprämie, bei deren Nichterreichen ein Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung besteht, beläuft sich im Jahr 2011 für die Region, in welcher der Rekurrent wohnhaft ist, auf Fr. 3'356.--

(Art. 3 lit. a des Regierungsbeschlusses über die Prämienverbilligung 2011 für Personen im Kanton St. Gallen). Der Selbstbehalt übersteigt diese Referenzprämie um Fr. 1'155.30, weshalb dem Rekurrenten für das Jahr 2011 keine individuelle Prämienverbilligung zusteht.

3.2

      1. Die vom Rekurrenten in der Einsprache vom 17. Mai 2011 angeführte Lohnpfändung rechtfertigt kein Abweichen von den massgeblichen Werten der Veranlagungsberechnung der Steuerverwaltung für das Jahr 2010. Die Bestimmungen im EG-KVG sowie in der Vo-EG betreffend Prämienverbilligung bringen eine klare Übereinstimmung mit dem Steuerrecht zum Ausdruck. Grundlage für die Berechnung der Prämienverbilligung bildet in Übereinstimmung mit dem Steuerrecht ausdrücklich das nach kantonalem Steuerrecht ermittelte Reineinkommen (Art. 12 Abs. 1 Vo-EG). Lohnpfändungen finden dabei keine Berücksichtigung.

      2. Auch aus der vom Rekurrenten eingereichten Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung für die Kantons- und Gemeindesteuer 2011 vom 22. Juni 2011 bzw. dem darin angeführten Nettosteuerbetrag von Fr. 0.-- lässt sich kein Anspruch auf eine individuelle Prämienverbilligung herleiten. Zum einen kann sie nicht Grundlage für die Festlegung des für die Bemessung der Prämienverbilligung massgebenden Einkommens bilden (vgl. dazu Erwägung 2.2), zum anderen weist die genannte Verfügung den Nettosteuerbetrag und nicht das steuerbare Reineinkommen aus. Selbst wenn der Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung für die Kantons- und Gemeindesteuer 2011 ein gegenüber dem Reineinkommen 2010 tieferes Reineinkommen zu Grunde liegen sollte, ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise für eine grundlegende Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinn einer dauerhaften Veränderung der Einkommensgrundlagen, womit ein Abstellen auf veränderte Verhältnisse im Anspruchsjahr ausser Betracht fällt (vgl. dazu Art. 65 Abs. 3 KVG, Art. 11 Abs. 3 EG-KVG, Art. 9 Abs. 1 Vo-EG; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Mai 2005, B 2005/23; Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. November 2009, KV-SG 2009/3).

4.

Gemäss Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) hat in Streitigkeiten grundsätzlich jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz zum Teil abgewiesen werden. Nachdem der Rekurrent im vorliegenden Verfahren vollständig unterlegen ist, hätte er demnach für die Gerichtskosten aufzukommen. In Anbetracht der Umstände (bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse im Sinn von Art. 9 EG-KVG) rechtfertigt es sich jedoch, in Anwendung von Art. 97 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 941.12) auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. Der Rekurs wird abgewiesen.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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